Allgemeine Geschäftsbedingungen: IVT – Ilbertz Veranstaltungstechnik GmbH

 

Stand: 05.01.2023

1Allgemeines
1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Vermietungen und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, Angebote oder sonstige rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Mieters werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch oder unsere vorbehaltlose Leistung an den Mieter nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt.
1.2 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Leistungen oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen an den Mieter und zwar auch dann, wenn diese nicht noch einmal ausdrücklich zugrunde gelegt werden.

2. Angebote und Bestellungen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich nicht aus dem Angebot etwas anderes ergibt.
2.2 Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere tatsächliche Leistung zustande.
2.3 Die Beschreibungen der Mietsache in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen etc. sind nur annähernd maßgeblich. Wir behalten uns das Recht vor, die Mietsache durch funktionsgleiche andere Produkte zu ersetzen.

3. Mietzeit/Stornierungen
3.1 Die Mietzeit wird nach Tagen/Wochen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.
3.2 Die Vereinbarung eines Miettermins ist nur verbindlich, sofern er schriftlich bestätigt ist. Auftragsänderungen können zur Aufhebung vereinbarter Termine führen.
3.3 Ist der Mietbeginn nicht ausdrücklich vereinbart, beginnt die Mietzeit mit dem Zeitpunkt der Auslieferung vom Lager und endet bis zum vereinbarten Zeitpunkt der Rücklieferung ins Lager. Bei Rücklieferung zu einem späterem Zeitpunkt behalten wir uns vor, eine höhere Miete gemäß unserer Mietstaffelung zu berechnen.
3.4 Tritt der Mieter aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, vom Mietvertrag zurück, können wir ohne Nachweis eines Schadens als Stornierungskosten fordern:
bis 30 Tage vor Mietbeginn 30% des AW (Auftragswertes)
bis 14 Tage vor Mietbeginn 40% des AW
bis 8 Tage vor Mietbeginn 50% des AW
bis 3 Tage vor Mietbeginn 100% des AW

Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung,) bleiben unberührt; die Pauschale gemäß Ziffer 3.4 ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Unsere Mietpreise sind Nettopreise. Hinzukommen die Kosten für Transport, Versicherung und etwaige Aufbaukosten (Arbeits- und Fahrtkosten, Spesen) sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer. Soweit kein Festpreis vereinbart ist, erfolgt die Vermietung zu unseren am Tag des Mietbeginns gültigen Listenpreisen. Entsprechendes gilt für Aufbaukosten.
4.2 Unsere Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ist ausnahmsweise Ratenzahlung vereinbart worden und hält der Mieter die Ratenzahlungstermine nicht ein, sind wir berechtigt, die gesamte Restforderung fällig zu stellen.
4.3 Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, unsere Leistungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
4.4 Der Mieter ist zur Aufrechnung und/oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
4.5 Bei Überschreiten des Fälligkeitsdatums der Rechnungen von mehr als 5 Tagen berechnen wir vom Fälligkeitszeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basissatz.
4.6 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Gleiches gilt, wenn sich der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Rechnungsbetrages in Verzug befindet. Ferner sind wir berechtigt, dem Mieter eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen.

5. Liefertermin/Mietzeitraum
5.1 Mietzeiten gelten als eingehalten mit Bereitstellung der Mietsache zur Abholung durch den Mieter oder, sofern vereinbart, durch Versendung vor dem vereinbarten Beginn der Mietzeit. Ist ein Aufbau durch uns vereinbart, gilt die Mietzeit als eingehalten mit fristgerechter Anlieferung der Mietsache am Aufbauort. Verzögerungen beim Aufbau, die darauf zurückzuführen sind, dass die örtlichen Voraussetzungen nicht vorhanden sind oder nicht den Absprachen entsprechen, gehen zu Lasten des Mieters.
5.2 Krieg, Streik, Aussperrung, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Energiemangel sowie alle Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien uns – auch soweit sie die Durchführungen des betroffenen Vertrages auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen – für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unserer Leistungspflicht. Vereinbarte Leistungstermine verlängern sich in angemessenem Umfang. Im Übrigen berechtigen uns solche Ereignisse, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Mieter ein Recht auf Schadensersatz hat.
5.3 Wird die Einhaltung des Miettermins aus von uns zu vertretenden Umständen unmöglich und ist eine Verschiebung des Beginns der Mietzeit für den Mieter nachweislich ohne Interesse, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.

6. Versand, Gefahrübergang, Warenannahme
6.1 Der Versand der Mietsache erfolgt auf Kosten des Mieters auf dem preisgünstigsten Versandweg, es sei denn, der Mieter schreibt eine bestimmte Versandart ausdrücklich vor. Die Lieferungen sind im Allgemeinen nicht versichert, weder gegen Transportschäden, Diebstahl noch daraus resultierender weitere Schäden. Eine Geräteversicherung wird von uns auf Wunsch des Mieters und auf seine Kosten abgeschlossen, und deckt die üblichen Risiken(Ausnahme – Diebstahl ist ausgeschlossen) ab bis zur Geräteübergabe an den Mieter.
6.2 Der Gefahrübergang tritt ein bei Übergabe an oder mit Abholung der Mietsache durch den Mieter oder Übergabe der Mietsache durch uns an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person. Ist ein Aufbau durch uns vereinbart geht die Gefahr mit Übernahme der aufgestellten und installierten Mietsache zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt auf den Mieter über oder, sofern ein Probelauf vereinbart ist, nach einwandfreiem Probelauf. Vorausgesetzt wird dabei, dass sich die Übernahme durch den Mieter unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung/Installierung anschließt.
6.3 Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Mieter unverzüglich gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehen Fristen geltend zu machen und uns unverzüglich entsprechend zu unterrichten. Ein „offensichtlicher“ Schaden (z. B. beschädigte Verpackung) ist dem Transporteur schon bei der Warenübergabe zu reklamieren und zu protokollieren.

7. Gebrauch der Mietsache, Benutzungshinweise, Rechte Dritter
7.1 Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und ausschließlich ihrem Zweck entsprechend zu benutzen, insbesondere die überlassenen Gebrauchs-, Wartungs- und Pflegeanweisungen genau zu beachten. Er ist verpflichtet, die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten und gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Der Mieter ist nicht berechtigt Veränderungen an der Mietsache gleich welcher Art vorzunehmen.
7.2 Eine Untervermietung der Mietsache ist nicht erlaubt. Der Mieter hat die Mietsache in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden.
7.3 Der Mieter ermöglicht uns die jederzeitige Überprüfung der Mietsache während der Mietzeit.
7.4 Beim Betreiben der Mietsache mit zu verwendender Software darf nur nach den gesondert mitgeteilten Bedingungen der Lizenzinhaber die Nutzung erfolgen. Der Mieter stellt uns im Falle nicht bedingungsgemäßer Nutzung der Software von allen Schadensersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.
7.5 Die Mietsache wird von uns regelmäßig gewartet und vor der Vermietung nochmals auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft. Trotzdem kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass bei technischen Geräten, z. B. wegen Ausfallrate von Bauteilen etc. die Funktionsfähigkeit bei Mieteinsatz gestört ist. Für diesen Fall steht dem Mieter ausschließlich das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Mieters bestehen in einem solchen Fall nicht.
7.6 Der Mieter hat die Mietsache von allen Belastungen, Inanspruchnahmen Pfandrechten Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, uns unverzüglich unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen, wenn während der Mietzeit die Mietsache gepfändet oder in sonstiger Weise von Dritten in Anspruch genommen wird oder verlustig geht. ,Bei einer schuldhaften Verletzung der vorstehenden Verpflichtung trägt der Mieter alle Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe erforderlich sind.
7.7 Der Mieter hat uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass des Gebrauchs der Mietsache durch ihn gegen uns erhoben werden. Die Freistellung umfasst auch alle Kosten, die uns zur Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.

8. Geräteversicherung
Die Mietsache wird durch den Vermieter nicht gegen Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder unsachgemäßen Gebrauch etc. versichert. Dem Mieter steht es frei, eine solche Versicherung auf eigene Kosten abzuschließen.

9. Aufbau/Installation
9.1 Der spezifizierte Aufwand für Anlieferung/Aufbau ist kalkuliert für normale Umstände am Veranstaltungsplatz / Messeplatz und ist – soweit nicht anders vereinbart – nur geschätzt und nicht verbindlich.
9.2 Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Voraussetzungen für einen zügigen Aufbau vorliegen, d. h. u. a. alle örtlichen Voraussetzungen gegeben und die erforderlichen Anschlüsse und Strom vorhanden sind. Ergeben sich bauseitig bedingte oder andere dem Mieter zuzurechnende Unterbrechungen oder Verzögerungen des Aufbaus, gehen erhöhte Materialkosten und zusätzliche Arbeitsstunden zu Lasten des Mieters.
9.3 Es liegt im Interesse des Mieters, geleisteten Fahr-, Material- und Arbeitsaufwand abzuzeichnen. Der Mieter verpflichtet sich daher, unseren Technikern die Beendigung des Auf- bzw. Abbaus und die Übernahme auf dem Firmen-Lieferschein (oder Regiebogen) zu bescheinigen. Falls dies nicht erfolgt, gelten die uns von unseren Technikern angegebenen Zeiten und Daten.
9.4 Sollte sich beim Aufbau ergeben, dass die vorgesehenen Mietsachen den besonderen räumlichen, akustischen oder optischen Voraussetzungen nicht entsprechen, kann nach Rücksprache mit dem Mieter auf dessen Kosten ein Austausch oder eine Ergänzung der Mietsache vorgenommen werden, um ein zufriedenstellend Ergebnis zu erzielen. Dem Mieter steht jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

10. Untersuchungspflichten bei externer Lieferung
Der Mieter hat die Mietsache sofort nach Empfang zu untersuchen und zu überprüfen, insbesondere auch einen Funktionstest durchzuführen, und dabei erkennbare Mängel unverzüglich, möglichst jedoch am nächsten Werktag bzw. einer zumutbaren Frist schriftlich bei uns zu reklamieren. Anderenfalls gilt die Mietsache als vertragsgemäß (siehe auch Par 6.3).

11. Gewährleistung
11.1 Unsere verschuldensunabhängige Haftung als Vermieter gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen.
11.2 Der Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken, eventuelle Schäden gering zu halten. Uns ist sodann Gelegenheit zu geben, nach unserer Wahl den Mangel an der Mietsache zu beheben oder die Mietsache durch ein anderes funktionsgleiches Produkt zu ersetzen. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf solche Mängel, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund von dem nach dem Vertrag nicht Vorgesetzten chemischen oder elektrischen Einflüssen etc. entstanden sind.
11.3 Dem Mieter steht ein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäߧ 543 BGB nur dann zu, wenn wir auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist weder den Mangel behoben noch einen Ersatz geliefert haben oder wenn die Behebung oder Ersatzlieferung von uns unzumutbar verzögert wird.

12. Haftung
12.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
12.3 Die sich aus 12.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Mieter nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

13. Messe – Geräteübergabe, Gefahrübergang, Messeabbau
Der Mieter ist verpflichtet, bei Verwendung der Mietsache auf einer Messe für eine Standwache zu sorgen. Dies gilt insbesondere bei mehrtätigen Aufbauphasen, damit die Mietsache über Nacht diebstahlgeschützt ist. Der Mieter ist im Übrigen verpflichtet sicherzustellen, dass bei vereinbartem Abbau bzw. bei Abholung der Mietsache durch uns die Mietsache bis zu unserem Eintreffen bewacht bleibt. Der Mieter ist insoweit verpflichtet, telefonischen Kontakt mit dem Abbauteam zu halten, da zum Messeende erfahrungsgemäß Verzögerungen auftreten können (Verkehrschaos etc.). Die Telefonnummer des Abbauteams ist bei uns zu erfragen, falls sie nicht bereits auf dem Lieferschein angegeben ist.

14. Rückgabe der Mietsache durch den Mieter
14.1 Nach Beendigung der Mietzeit bzw. zum vereinbarten Rückgabetermin hat der Mieter den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich bzw. zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe verspätet, so hat der Mieter unbeschadet der Verpflichtung zum Schadensersatz den vereinbarten Mietzins bis zur Rückgabe der Mietsache zu entrichten.
14.2 Der Mieter haftet für Schäden und / oder Verlust der Mietsache während der Mietzeit und bis zur Rückgabe der Mietsache an uns, auch wenn er diese nicht selbst zu vertreten hat. Sie entbinden ihn nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlung des Mietzinses. Zu ersetzen sind die Kosten der Reparatur und, sofern diese unverhältnismäßig sind oder eine Reparatur nicht durchführbar ist, die Wiederbeschaffungskosten. Bis zur Wiederbeschaffung oder der Reparatur des Mietgegenstandes ist der vereinbarte Mietzins weiter zu bezahlen.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
15.1 Sollte eine der hiesigen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung möglichst nahe kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen bleibt im Übrigen unberührt.
15.2 Sofern es sich beim Mieter um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen uns und dem Mieter unser Firmensitz.